Bekanntgaben

Dachaufbautensatzung

Gemeinde Allmersbach im Tal

Rems-Murr-Kreis

 

Satzung über die Zulässigkeit von Dachgauben, -Einschnitte und Zwerchgiebeln (Dachaufbautensatzung)

 

1.    Aufstellungsbeschluss – öffentliche Bekanntmachung gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)

2.    Öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und der Unterrichtung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB

 

Der Gemeinderat der Gemeinde Allmersbach im Tal hat am 23.05.2023 in öffentlicher Sitzung beschlossen, die Satzung über die Zulässigkeit von Dachgauben, -Einschnitte und Zwerchgiebeln (Dachaufbautensatzung) gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) aufzustellen und diese nach § 3 Abs. 1 BauGB öffentlich auszulegen.

Ziel ist es, einen einheitlichen und allgemeingültigen Rahmen für die Errichtung von Dachaufbauten im Gesamten Gemeindegebiet zu schaffen. Der Geltungsbereich der Satzung über die Zulässigkeit von Dachgauben, -Einschnitte und Zwerchgiebeln (Dachaufbautensatzung) erstreckt sich über die gesamte Gemarkung der Gemeinde Allmersbach im Tal mit dem Ortsteil Heutensbach.

Der Vorentwurf der Satzung über die Zulässigkeit von Dachgauben, -Einschnitte und Zwerchgiebeln (Dachaufbautensatzung) mit Begründung in der Fassung vom 10.05.2023, erstellt vom Planungsbüro Roosplan aus Backnang, werden gemäß § 3 Abs. 1 BauGB in der Zeit vom

09.06.2023 bis 10.07.2023 je einschließlich (Auslegungsfrist)

beim Bürgermeisteramt Allmersbach im Tal Rathaus, Backnanger Straße 42, während der üblichen Dienststunden des Bürgermeisteramtes öffentlich ausgelegt. Während dieser Auslegungsfrist können Stellungnahmen bei der Gemeinde Allmersbach im Tal schriftlich oder mündlich zur Niederschrift abgegeben werden. Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist es zweckmäßig die Anschrift des Verfassers anzugeben.

Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können. Es wird weiter darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung (Normenkontrolle) unzulässig ist, soweit mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Die Unterlagen können während des genannten Zeitraums nach § 4 a Abs. 4 BauGB auch im Internet unter https://www.allmersbach.de/de/rathaus-service/bebauungsplaene abgerufen werden.

Allmersbach im Tal, den 01.06.2023

Patrizia Rall

Bürgermeisterin

 

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