Bekanntgaben

Gemeinde Allmersbach im Tal

Rems-Murr-Kreis

Inkrafttreten der Satzung über die Zulässigkeit von Dachgauben, -Einschnitte und Zwerchgiebeln (Dachaufbautensatzung)

Der Gemeinderat der Gemeinde Allmersbach im Tal hat am 19.12.2023 in öffentlicher Sitzung die Zulässigkeit von Dachgauben, -Einschnitte und Zwerchgiebeln (Dachaufbautensatzung) als Satzung gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB) und § 74 Landesbauordnung (LBO) in Verbindung mit § 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) in der derzeit geltenden Fassung beschlossen.

Die Satzung bestehet aus dem Satzungstext über die Zulässigkeit von Dachgauben, -Einschnitte und Zwerchgiebeln (Dachaufbautensatzung) mit Begründung sowie der Anlage 1 Systemskizze, jeweils in der Fassung vom 10.05.2023/26.09.2023/19.12.2023, erstellt vom Planungsbüro Roosplan aus Backnang.

Ziel der Satzung ist es, einen einheitlichen und allgemeingültigen Rahmen für die Errichtung von Dachaufbauten im Gesamten Gemeindegebiet zu schaffen. Der Geltungsbereich der Satzung über die Zulässigkeit von Dachgauben, -Einschnitte und Zwerchgiebeln (Dachaufbautensatzung) erstreckt sich über die gesamte Gemarkung der Gemeinde Allmersbach im Tal mit dem Ortsteil Heutensbach.

Die Satzung über die Zulässigkeit von Dachgauben, -Einschnitte und Zwerchgiebeln Dachaufbautensatzung) in Allmersbach im Tal tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).

Jedermann kann die Satzung beim Bürgermeisteramt Allmersbach im Tal Rathaus, Backnanger Straße 42, während der üblichen Dienststunden des Bürgermeisteramtes öffentlich einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.

Hingewiesen wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39-43 BauGB bezeichneten Vermögensnachteilen, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungs-ansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, schriftlich gestellt ist.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften ist nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde Allmersbach im Tal geltend gemacht worden sind.

Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vor-schriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Abweichen hiervon kann die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften auch nach Ablauf der Jahresfrist von jedermann geltend gemacht werden, wenn der Bürgermeister dem Satzungsbeschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Satzungsbeschluss beanstandet oder ein anderer die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht hat.

Allmersbach im Tal, 19.01.2024

Patrizia Rall
Bürgermeisterin

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