Bekanntgaben
Inkrafttreten des Bebauungsplans "Bildäcker Kindergarten" und der dazugehörenden örtlichen Bauvorschriften
Der Gemeinderat der Gemeinde Allmersbach im Tal hat am 25.03.2025 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Bildäcker Kindergarten“ und die dazugehörenden örtlichen Bauvorschriften als jeweils selbständige Satzung gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB) und § 74 Landesbauordnung (LBO) in Verbindung mit § 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) in der derzeit geltenden Fassung beschlossen.
Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften „Bildäcker Kindergarten“ bestehen aus dem Planteil im Maßstab 1:500 und dem Textteil jeweils vom 19.11.2024, beide gefertigt vom Büro Roosplan, Backnang.
Beigelegt sind die Begründung vom 19.11.2024, die Abwägung der im Rahmen der Planoffenlage eingegangenen Stellungnahmen vom 25.03.2025 und die Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung vom 27.02.2025.
Es handelt sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB, der im beschleunigten Verfahren aufgestellt wurde. In diesem Verfahren gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 entsprechend. Von der Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, dem Umweltbericht nach § 2a BauGB sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB wurde abgesehen.
Ziel ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Errichtung eines Kindergartens bzw. einer Kindertagesstätte zu schaffen. Das Plangebiet umfasst eine südliche und östliche Teilfläche des Flurstücks Nr. 1190 der Gemarkung Allmersbach und liegt am nördlichen Rand des Ortsteils Allmersbach. Es wird von der Straße Bildäcker aus erschlossen. Der Geltungsbereich umfasst ca. 7.930 m² Fläche.
Der Planbereich wird im Norden durch das Sportgelände Bildäcker, im Osten durch die BMX-Strecke und das Mischgebiet Bildäcker II – 2. Änderung, im Süden durch die Straße „Bildäcker“ und einen Lebensmitteleinzelhandel und im Westen durch die Landesstraße 1080 begrenzt.
Der Geltungsbereich ist im folgenden Kartenausschnitt dargestellt:
Der Bebauungsplan und die dazu gehörende Satzung über die örtlichen Bauvorschriften „Bildäcker Kindergarten“ treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).
Sie werden auf der Internetseite der Gemeinde Allmersbach im Tal unter www.allmersbach.de/rathaus-service/bekanntgaben veröffentlicht und jedermann kann die Satzungen einschließlich der Beilagen bei der Gemeindeverwaltung Allmersbach im Tal, Backnanger Straße 42, 71573 Allmersbach, während der üblichen Dienststunden einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.
Es liegen folgende umweltbezogene Informationen vor: Die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung vom 27.02.2025, in der die Habitatpotenziale und mögliche Konflikte mit dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) durch das geplante Vorhaben bewertet wurden. Auf Grundlage der Ergebnisse wurden Minimierungs- und Vermeidungsmaßnahmen, Ausgleichsmaßnahmen und naturschutzfachliche Empfehlungen definiert und verortet.
Unbeachtlich werden gemäß § 215 Abs. 1 BauGB eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich oder elektronisch gegenüber der Gemeinde Allmersbach im Tal unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts, geltend gemacht worden sind.
Hingewiesen wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39-43 BauGB bezeichneten Vermögensnachteilen, deren Leistung schriftlich oder elektronisch beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, schriftlich oder elektronisch gestellt ist.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften ist nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde Allmersbach im Tal geltend gemacht worden sind.
Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Abweichend hiervon kann die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften auch nach Ablauf der Jahresfrist von jedermann geltend gemacht werden, wenn der Bürgermeister dem Satzungsbeschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Satzungsbeschluss beanstandet oder ein anderer die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht hat.
Allmersbach im Tal, 11.04.2025
gez. Patrizia Rall
Bürgermeisterin
Gemeinde Allmersbach im Tal
Rems-Murr-Kreis
Inkrafttreten der Satzung über die Zulässigkeit von Dachgauben, -Einschnitte und Zwerchgiebeln (Dachaufbautensatzung)
Der Gemeinderat der Gemeinde Allmersbach im Tal hat am 19.12.2023 in öffentlicher Sitzung die Zulässigkeit von Dachgauben, -Einschnitte und Zwerchgiebeln (Dachaufbautensatzung) als Satzung gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB) und § 74 Landesbauordnung (LBO) in Verbindung mit § 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) in der derzeit geltenden Fassung beschlossen.
Die Satzung bestehet aus dem Satzungstext über die Zulässigkeit von Dachgauben, -Einschnitte und Zwerchgiebeln (Dachaufbautensatzung) mit Begründung sowie der Anlage 1 Systemskizze, jeweils in der Fassung vom 10.05.2023/26.09.2023/19.12.2023, erstellt vom Planungsbüro Roosplan aus Backnang.
Ziel der Satzung ist es, einen einheitlichen und allgemeingültigen Rahmen für die Errichtung von Dachaufbauten im Gesamten Gemeindegebiet zu schaffen. Der Geltungsbereich der Satzung über die Zulässigkeit von Dachgauben, -Einschnitte und Zwerchgiebeln (Dachaufbautensatzung) erstreckt sich über die gesamte Gemarkung der Gemeinde Allmersbach im Tal mit dem Ortsteil Heutensbach.
Die Satzung über die Zulässigkeit von Dachgauben, -Einschnitte und Zwerchgiebeln Dachaufbautensatzung) in Allmersbach im Tal tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).
Jedermann kann die Satzung beim Bürgermeisteramt Allmersbach im Tal Rathaus, Backnanger Straße 42, während der üblichen Dienststunden des Bürgermeisteramtes öffentlich einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.
Hingewiesen wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39-43 BauGB bezeichneten Vermögensnachteilen, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungs-ansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, schriftlich gestellt ist.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften ist nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde Allmersbach im Tal geltend gemacht worden sind.
Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vor-schriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Abweichen hiervon kann die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften auch nach Ablauf der Jahresfrist von jedermann geltend gemacht werden, wenn der Bürgermeister dem Satzungsbeschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Satzungsbeschluss beanstandet oder ein anderer die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht hat.
Allmersbach im Tal, 19.01.2024
Patrizia Rall
Bürgermeisterin