Bekanntgaben
Allmersbach im Tal
Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften „Bildäcker Kindergarten“ in Allmersbach im Tal
1. Aufstellungsbeschluss – öffentliche Bekanntmachung gemäß § 2 Abs. 1 und § 13a Baugesetzbuch (BauGB)
2. Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und der Unterrichtung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
Der Gemeinderat der Gemeinde Allmersbach im Tal hat am 19.11.2024 in öffentlicher Sitzung beschlossen, den Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften „Bildäcker Kindergarten“ gemäß § 2 Abs. 1 und § 13a Baugesetzbuch (BauGB) aufzustellen und diese nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen.
Das Ziel ist, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Bau eines Kindergartens bzw. einer Kindertagesstätte zu schaffen. Dafür ist die Aufstellung des Bebauungsplans „Bildäcker Kindergarten“ erforderlich, sowie eine Anpassung eines Teilbereichs des bestehenden Bebauungsplans „Sportgelände Bildäcker“ (rechtskräftig seit dem 29.07.2005). Zusätzlich soll durch die Nutzungsänderung in diesem Bereich die Anzahl der Stellplätze erhöht werden. Die neuen Stellplätze sind auf einer Fläche innerhalb des Bebauungsplans „Sportgelände Bildäcker II / Gewerbegebiet Bildäcker II“ (rechtskräftig seit dem 01.02.2008) vorgesehen.
Das Plangebiet umfasst eine südliche und östliche Teilfläche des Flurstücks Nr. 1190 der Gemarkung Allmersbach. Es wird von der Straße Bildäcker aus erschlossen.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften ist im Lageplan dargestellt. Dieser ist nachstehend abgedruckt:
Es wird darauf hingewiesen, dass der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften im Rahmen des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt werden, da auf dem Grundstück keine Strukturen erkennbar sind, die eine Betroffenheit von Schutzgütern erwarten lassen. Soweit umweltbezogene Informationen vorliegen, sind diese in der Begründung genannt. Außer dem Hinweis, dass keine Landschaftsschutz- oder Naturschutzgebiete betroffen sind, liegen allerdings keine weiteren Informationen vor.
Der Entwurf des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften, der Textteil und die Begründung, jeweils in der Fassung vom 19.11.2024 und die artenschutzrechtliche Prüfung vom 10.10.2024, alle drei von Roosplan erstellt, werden gemäß § 3 Abs. 2 BauGB gemeinsam in der Zeit vom
02.12.2024 bis 10.01.2025 je einschließlich
hier veröffentlicht.
1. Es wird darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist bei der Gemeinde Allmersbach im Tal abgegeben werden können.
2. Stellungnahmen sollen elektronisch übermittelt werden, können bei Bedarf aber auch schriftlich oder mündlich zur Niederschrift abgegeben werden. Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist es zweckmäßig die Anschrift des Verfassers anzugeben. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben.
3. Die Unterlagen können zusätzlich bei der Gemeindeverwaltung Allmersbach im Tal, Rathaus, Backnanger Straße 42, während der Dienststunden (offene Sprechzeiten ohne Termin: dienstagnachmittags von 15.30 Uhr bis 18.30 Uhr und donnerstagvormittags von 8.30 Uhr bis 11.30 Uhr) in Papierform eingesehen werden.
Allmersbach im Tal, 29.11.2024
Patrizia Rall
Bürgermeisterin
Kindergarten_Bildäcker_ARTENSCHUTZ
Gemeinde Allmersbach im Tal
Rems-Murr-Kreis
Inkrafttreten der Satzung über die Zulässigkeit von Dachgauben, -Einschnitte und Zwerchgiebeln (Dachaufbautensatzung)
Der Gemeinderat der Gemeinde Allmersbach im Tal hat am 19.12.2023 in öffentlicher Sitzung die Zulässigkeit von Dachgauben, -Einschnitte und Zwerchgiebeln (Dachaufbautensatzung) als Satzung gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB) und § 74 Landesbauordnung (LBO) in Verbindung mit § 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) in der derzeit geltenden Fassung beschlossen.
Die Satzung bestehet aus dem Satzungstext über die Zulässigkeit von Dachgauben, -Einschnitte und Zwerchgiebeln (Dachaufbautensatzung) mit Begründung sowie der Anlage 1 Systemskizze, jeweils in der Fassung vom 10.05.2023/26.09.2023/19.12.2023, erstellt vom Planungsbüro Roosplan aus Backnang.
Ziel der Satzung ist es, einen einheitlichen und allgemeingültigen Rahmen für die Errichtung von Dachaufbauten im Gesamten Gemeindegebiet zu schaffen. Der Geltungsbereich der Satzung über die Zulässigkeit von Dachgauben, -Einschnitte und Zwerchgiebeln (Dachaufbautensatzung) erstreckt sich über die gesamte Gemarkung der Gemeinde Allmersbach im Tal mit dem Ortsteil Heutensbach.
Die Satzung über die Zulässigkeit von Dachgauben, -Einschnitte und Zwerchgiebeln Dachaufbautensatzung) in Allmersbach im Tal tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).
Jedermann kann die Satzung beim Bürgermeisteramt Allmersbach im Tal Rathaus, Backnanger Straße 42, während der üblichen Dienststunden des Bürgermeisteramtes öffentlich einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.
Hingewiesen wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39-43 BauGB bezeichneten Vermögensnachteilen, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungs-ansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, schriftlich gestellt ist.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften ist nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde Allmersbach im Tal geltend gemacht worden sind.
Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vor-schriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Abweichen hiervon kann die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften auch nach Ablauf der Jahresfrist von jedermann geltend gemacht werden, wenn der Bürgermeister dem Satzungsbeschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Satzungsbeschluss beanstandet oder ein anderer die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht hat.
Allmersbach im Tal, 19.01.2024
Patrizia Rall
Bürgermeisterin