Förderung hochstämmiger Obstbäume

Die Gemeinde Allmersbach im Tal hat es sich zur Aufgabe gemacht, die landschaftsprägenden Streuobstwiesen zu schützen und zu fördern. Streuobstwiesen gehören zu den artenreichsten Biotopen in Mitteleuropa und beherbergen eine Vielzahl an Insekten, kleinen Säugetieren und seltenen Vögeln. Man findet auf ihnen über 5000 verschiedene Tier- und Pflanzenarten. Sie verhindern Bodenerosion und sorgen für den langsamen Eintrag des Regenwassers in das Grundwasser. Darüber hinaus versorgen die umliegenden Streuobstwiesen die Siedlungsgebiete von Allmersbach und Heutensbach mit kühler Frischluft.

Die Erhaltung dieser Kulturlandschaft braucht Pflege und daher unterstützt die Gemeinde Allmersbach im Tal die Neupflanzung von hochstämmigen Obstbäumen mit 50% je Baum (Genaueres in den nachfolgend aufgeführten Förderbedingungen).

Falls Sie Ihre Anpflanzungen gefördert haben möchten, steht Ihnen hier der Antrag zum Download bereit.

Bei Fragen können Sie sich jederzeit an die Gemeindeverwaltung, Herrn Staiber, Telefon 07191/3530-43 oder per Mail pstaiber(@)allmersbach.de wenden.

Förderbedingungen

1. Art der Förderung

Gefördert werden Anpflanzungen von hochstämmigen Apfel-, Birnen- und Süßkirsch-bäumen. Die Bäume werden mit einem Zuschuss von 50% je Baum gefördert. Wobei der Zuschuss auf max. 100,- EUR je Förderungsempfänger (Grundstückseigentümer und -pächter, landw. Betrieb u.ä.) und Jahr begrenzt wird.

2. Berechtigter Personenkreis

Folgender Personenkreis wird berücksichtigt:

a) Private Grundstückseigentümer, -pächter und landwirtschaftliche Betriebe, sofern eine Verpflichtung zum Bepflanzen nicht besteht (z. B. Auflage zur Begrünung eines Hofes).

b) Körperschaften des öffentlichen Rechts wie Gemeinden, Zweckverbände, Land usw. sind von der Förderung ausgeschlossen.

3. Förderungsvoraussetzungen

a) Gefördert wird nur in der Feldflur. Ausgenommen sind sämtliche Grundstücke im Ortsbereich sowie bebaute Grundstücke im Außenbereich, für die eine Begrünung vorgeschrieben wurde.

b) Vorrangig sollen Nach- und Ergänzungspflanzungen von Hochstämmen in traditionellen landschaftsprägenden Obstanlagen, die Wiedereingrünung von Ortsrändern (orts-umgebende Grüngürtel) und die Pflanzung von Obstbaumgruppen in ausgeräumten Flur-bereichen gefördert werden. Es ist darauf zu achten, dass nur für unsere Witterungsverhältnisse geeignete Obstbäume verwendet werden.

c) Nicht gefördert wird die Wiederanpflanzung nach einer Rodung hochstämmiger Obst-anlagen. Es soll verhindert werden, dass diese Aktion zur Rodung hochstämmiger Obstbäume führt.

d) Diese Förderung der Gemeinde ist nachrangig, sie wird nur gewährt, wenn der Antragsteller keine Zuschüsse durch Dritte erhält.

e) Die Förderung wird im Rahmen der haushaltsplanmäßig zur Verfügung stehenden Mittel gewährt.

4. Auszahlung

a) Hochstämmige Obstbäume können bei geeigneten Fachbetrieben erworben werden.

b) Ausgezahlt wird gegen Vorlage der Originalrechnung.

c) Zur Klärung von Fachfragen wie Auswahl der Obstsorten, Standort oder Pflanzung kann das Bürgermeisteramt kostenlos Fachberatung zur Verfügung stellen, die das Bürgermeisteramt vermittelt.

d) Mit der Auszahlung verpflichtet sich der Grundstückseigentümer, die Obstbäume richtig zu pflanzen und dauerhaft fachgerecht zu pflegen und als Hochstamm zu erhalten. Gleichzeitig ist einem Beauftragten der Gemeinde das Recht einzuräumen, das Pflanzgrundstück betreten zu dürfen.

Die Zuschussrichtlinien treten mit Wirkung ab dem 01.01.1991 in Kraft.

Hier finden Sie den dazugehörigen Antrag:

Förderantrag hochstämmiger Obstbäume

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